Stolperfalle Impressum – was man bei der eigenen Homepage beachten muss

Impressum-AufmacherDas Internet ist super, denn schnell hat man ein paar Fotos vom schönen letzten Ausritt bei Facebook hochgeladen oder eine eigene kleine Internetseite mit den besten Pferdebildern und Bodenarbeitstipps erstellt.

 

Auch als Wanderreitstation – ob privat oder gewerblich – ist der Auftritt im Netz natürlich unverzichtbar, denn sehr viele Wanderreiter suchen die Stationen für einen Ritt im Internet. Auch die Besucher von Country-Reiten.de schauen gerne, ob hinter dem Eintrag einer Station hier noch weitere Infos auf einer Homepage liegen.Impressum-MenDoch leider ist das Internet kein rechtsfreier Raum und schnell hat man hier Dinge falsch gemacht, die teuer werden können. Wenn dann die Abmahnung vom Mitbewerber oder Abmahnanwalt eintrudelt und einen vierstelligen Betrag einfordert, ist das Gejammer groß. Immer wieder kommt es zu Abmahnungen von Konkurrenten oder sog. Abmahnvereinen, die Schadensersatzansprüche von konkurrierenden Mitbewerbern geltend machen wollen, dabei sollte das neu gefasste Telemediengesetz eigentlich den Verbraucher schützen. Leider fällt dabei das so genannte Impressum immer wieder als Stolperstein auf, denn viele Seitenbetreiber haben gar kein Impressum auf ihrer Seite oder es fehlen wichtige Angaben.

 

Wen trifft eigentlich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung?
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen.  Doch freuen Sie sich nicht zu früh, denn der Begriff „geschäftsmäßiger Teledienst“ wird leider sehr weit gefasst, eine klare Definition gibt es nicht.  Überwiegend fasst man darunter jedoch  jede nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Ausgeschlossen sind lediglich private Gelegenheitsgeschäfte. Sie sind also keineswegs fein raus, wenn Sie eine Wanderreitstation „nur privat“ betreiben oder auf einer Seite „nur ein paar Tipps zum Reiten“ verraten.
Da die meisten Internetpräsenzen  auf Dauer angelegt und somit „nachhaltig“ sind, erscheint es an dieser Stelle sinnvoll, eine Abgrenzung dort vorzunehmen, wo eine unternehmerische Tätigkeit des Betreibers ausgeführt wird.
Impressum-DetailDies wird angenommen, wenn vereinzelt Werbung des Anbieters stattfindet oder Handeln im geschäftlichen Verkehr in sonstiger Weise begründet wird. Also fällt die Seite mit Reittipps möglicherweise hier nicht ins Raster (was man aber immer im Einzelfall prüfen sollte), bei der privaten Wanderreitstation ist jedoch eine eindeutige gewerbliche Absicht zu erkennen, denn auch wenn eine Privatstation dem Namen nach ja nur „privat“ betrieben wird, so stellt sie dennoch ein Gewerbe da. Die Gewerblichkeit ist nämlich nicht an einen Gewerbeschein oder eine andere Rechtsform gebunden, sondern kann schon entstehen, wenn man gegen Entgelt Leistungen wie Übernachtung, Frühstück oder Weideplätze anbietet.
Um daher kein Risiko einzugehen, sollten Sie in diesen Fällen ein ordnungsgemäßes Impressum auf Ihren Internetseiten einbauen.
Die dort angegebenen  Informationspflichten dürfen zulässigerweise als Impressum oder Anbieterkennzeichnung bezeichnet werden und finden sich idealerweise immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Internetauftritts. Das lässt sich einfach durch einen eigenen Menüpunkt in Ihrer Seitennavigation einrichten.
Derzeit zeichnet sich ab, dass man als Gewerbetreibender seine Angebote auch auf Seiten wie Facebook und Co. Mit einem Impressum versehen sollte. Auch hier sollten Sie – so Sie unter die oben genannte Impressumspflicht fallen – nach Möglichkeit ein Impressum oder einen Link auf das Impressum Ihrer Internetseite einrichten, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Die Autorin

Als langjährige Pferdebesitzerin hat Stephanie Reuter leider schon selbst einige Dinge beim Pferdekauf erleben müssen, so dass sie sich entschlossen hat, ihr Hobby zum Beruf zu machen. Wer weitere Fragen zu den aufge-führten Themen hat, kann sich deswegen gerne an sie wenden. Als Rechtsan-wältin berät und vertritt sie Man-
danten bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bereich des Pferderechts deutschlandweit.

www.rechtsanwaeltin-reuter.com

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Was muss drinstehen?
Leider sehe ich immer wieder Impressen, in denen wichtige Angaben fehlen. Auch das sind Ansatzpunkte für Abmahner. Achten Sie also darauf, dass die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung  im Sinne des Telemediengesetzes alle in Ihrem Impressum enthalten sind. Neben dem vollständigen Namen oder der vollständigen Firmenbezeichnung nebst Zusatz der Rechtsform, z.B. Reiterhof Himmelblau GbR, darf auch die vollständige, postalische Anschrift nicht fehlen.
Sofern Ihr Reitbetrieb als Personengesellschaft geführt wird, sollten auch die Vertretungsverhältnisse angegeben werden.
Weiterhin ist es zwingend erforderlich, die notwendigen Informationen zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme anzugeben; hierzu gehören Telefonnummer und E-Mail- Adresse. 
Eine Faxnummer ist nur dann anzugeben, soweit diese auch vorhanden ist.
Wird die Internetpräsenz im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht werden.
Wenn der Betrieb weiterhin im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist, so muss auch das entsprechende Vereinsregister benannt und die Registernummer angegeben werden.
Immer wieder führt das Fehlen der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zu Abmahnungen.
Leider ist auch die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis nicht einheitlich. Oft wird verkannt, dass die Umsatzsteuernummer vom Finanzamt nur auf Antrag vergeben wird. Es ist daher durchaus möglich, dass keine Umsatzsteuernummer vorhanden ist. Dann sollte dies aber auch genannt werden. Auch als Kleinunternehmer kann man eine Steuernummer beantragen.
Ähnlich ist die Handhabung bei sog. Wirtschafts- Identifikationsnummern. Sofern dennoch eine Solche vergeben wurde, sollte diese auch im Impressum erscheinen.


Was tun bei einer Abmahnung?
Sollten Sie trotz aller Vorsicht eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese jedenfalls nicht ignorieren, sondern fachkundig überprüfen lassen. Ein Rechtsanwalt hilft Ihnen, die richtigen Schritte zu unternehmen. Es ist übrigens nicht empfehlenswert, die zumeist beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Holen Sie sich lieber erst einen Rat, denn sonst kann es sehr schnell teuer werden.

 

 

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abra

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